Wettbewerbsrecht: Flaschenpfand soll gesondert angegeben werden
Der BGH hat den jahrelangen Streit darüber entschieden, ob Pfand für Flaschen und Gläser in der Werbung vom Preis eines Produktes getrennt angegeben werden darf.
Es geht dabei hauptsächlich um Anzeigen in einem Werbeprospekt. Der klagende Verband Sozialer Wettbewerb hielt es für unzulässig, dass eine Warenhauskette aus Kiel in einem ihrer Prospekte aus dem Herbst 2018 Getränke in Pfandflaschen und Joghurt im Glas bewarb und das Pfandgeld dabei gesondert angab. Neben dem normalen Warenpreis wurde „zzgl. … Pfand“ als Preis für den Pfand angegeben, worin der Verband einen Verstoß gegen Wettbewerbsrecht sah.
Der BGH teilte diese Auffassung nicht und bestätigte, dass sich der Lebensmittelhändler korrekt verhalten hatte. Der Pfandbetrag muss gesondert ausgewiesen werden. Der Gesamtpreis für das jeweilige Produkt ist zwar entsprechend den Regelungen der Preisangabenverordnung anzugeben, davon wird jedoch nicht der Pfandbetrag umfasst.
Der BGH hatte das Verfahren 2021 ausgesetzt und anschließend dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) eine Frage über die Auslegung der streitentscheidenden Preisangabenrichtlinie (RL 98/6/EG) zur Vorabentscheidung vorgelegt. Der EuGH hielt die separate Angabe von Pfandpreisen für zulässig und auch für erforderlich, um Transparenz über Produktpreise zu gewährleisten (EuGH, Urteil vom 29.06.2023, Az C- 543/21).
Dieser Auslegung des EuGH folgt der BGH in der vorliegenden Entscheidung. Insgesamt hilft die gesonderte Ausweisung der Pfandpreise den Verbrauchern, Warenpreise nachvollziehen und besser vergleichen zu können.
BGH-Urteil vom 26.10.2023, Az. I ZR 135/20
Melanie Hummel
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht