Vor dem OLG Schleswig ging es um Schadensersatzansprüche eines Unfallopfers. Beklagte war die Versicherung des Pkw-Fahrers. Der Kläger war mit einem Bekannten am frühen Morgen nach einem Gaststättenbesuch in dessen Auto gefahren. Allerdings war der Kläger zu diesem Zeitpunkt so alkoholisiert, dass er durch den Fahrer und eine weitere Person auf dem Beifahrersitz platziert werden musste. Während der Fahrt kollidierte das Fahrzeug mit hoher Geschwindigkeit mit einer landwirtschaftlichen Zugmaschine. Der Autofahrer hatte zum Unfall Zeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,71 Promille, während die Blutprobe des Klägers eine BAK von 1,68 Promille ergab. Der Kläger erlitt durch den Unfall schwerwiegende Verletzungen wie Knochenbrüche und ein schweres Schädel-Hirn-Trauma und musste zehn Wochen stationär in einem Krankenhaus behandelt werden.
Die Versicherung hatte an den Kläger bereits ein Schmerzensgeld von 30.000 Euro und weitere 10.000 Euro als frei verrechenbaren Vorschuss ausgezahlt. Der Beifahrer verlangte jedoch insgesamt 95.000 Euro Schadensersatz. Da der Kläger zum Unfallzeitpunkt nicht angeschnallt war und durch das Einsteigen bei einem Betrunkenen gegen die ihm obliegende Eigensorgfalt verstoßen hat, nahm das zuständige Gericht ein Mitverschulden von einem Drittel an. Die eigene Alkoholisierung des Klägers ändere an diesem Umstand nichts, da der Alkohol freiwillig konsumiert worden sei (OLG Schleswig 08.04.2021 – 7 U 2/20).
Michael Stock
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Verkehrsstrafrecht
Zivilrecht
Recht des gewerblichen Rechtsschutzes