Vor dem Landgericht Frankfurt ging es um die Frage, ob eine Mieterin von ihrer Mitbewohnerin verlangen kann, dass diese einer Kündigung des Mietvertrages zustimmt. Der Mietvertrag wurde von den Frauen 2017 gemeinsam geschlossen. Im März 2020 entschloss sich die Klägerin dazu, aus der Wohnung auszuziehen. Die Mitbewohnerin war mit dem Vorhaben einverstanden, allerdings wollte sie selbst nicht zum nächstmöglichen Zeitpunkt, sondern erst zum 31.12.2020 den Mietvertrag kündigen, um genug Zeit für die Wohnungssuche zu haben. Die Beklagte bot an, die Miete für die Wohnung ab dem Umzug der Klägerin allein zu zahlen. Dies lehnte die Klägerin ab und verlangte von ihrer Mitbewohnerin auf dem Klageweg die Zustimmung zur sofortigen Kündigung des Mietvertrages (LG Frankfurt 07.12.2020 – 2-11 T 117/20).
Das Gericht stufte die Wohngemeinschaft der beiden Frauen als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ein. Ein Mieter kann von dem Mitmieter die Zustimmung zur Kündigung nur verlangen, wenn das Festhalten am Mietvertrag durch einen der Mieter als treuwidrig einzustufen ist. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn sich ein Mitbewohner dauerhaft einer einvernehmlichen Lösung verweigert und die Kündigung auch für die Zukunft kategorisch ausschließt.
Da sich die Mitbewohnerin im konkreten Fall um eine gemeinsame Lösung bemüht hatte, entschied das Gericht, dass der Klägerin kein Anspruch auf Zustimmung zur Mietvertragskündigung zusteht (LG Frankfurt 07.12.2020 – 2-11 T 117/20).
Markus Rauh
Fachanwalt für Mit- und Wohnungseigentumsrecht
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