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Dr. Bettina Schacht
Die Arbeitnehmerüberlassung, häufig auch als Zeitarbeit bezeichnet, hat sich zu einem beliebten arbeitsrechtlichen Instrument entwickelt.
Mit der Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) im Jahre 2017 wurde die Höchstüberlassungsdauer auf 18 Monate begrenzt. Arbeitnehmer dürfen danach nicht länger als 18 Monate durchgehend demselben Entleiher überlassen werden.
Viele Unternehmen sind rechtlich dazu verpflichtet, einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen. Hierbei ist zu beachten, dass Datenschutzbeauftragte nach deutschem Recht einen besonderen Kündigungsschutz genießen.
Das Oberlandesgericht hatte sich zu beschäftigen mit einer Klage eines Insolvenzverwalters gegen einen Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH. Der Insolvenzverwalter verlangte von dem Gesellschafter-Geschäftsführer Vertragsstrafe in Höhe von 750.000,00 €, mit der Begründung, dass der Gesellschafter vor Antragstellung gegen das im Gesellschaftsvertag geregelte Wettbewerbsverbot verstoßen hat und damit die Vertragsstrafe verwirkt habe. Der beklagte Gesellschafter wandte ein, dass sein einziger Mitgesellschafter davon Kenntnis hatte und dies duldete. Dementsprechend könne die Gesellschaft selbst nicht die Vertragsstrafe gegen ihn einfordern.
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